Casinos ohne GGL-Lizenz: der Prüfweg, die drei Kategorien und die Grenzen der Whitelist
Wer diesen Begriff in die Suche eingibt, sucht meistens nicht das, was er wörtlich sagt. Das lässt sich an den Formulierungen ablesen, mit denen dieses Thema tatsächlich gesucht wird: Etwa zwei von drei fragen nach der Liste, nach der Aufstellung der eingetragenen Anbieter, nach Casinos mit deutscher Erlaubnis. Nur ein Drittel fragt nach dem Gegenteil.
Das ist ein Befund über die Frage selbst, und er lohnt sich. Der Begriff wird überwiegend benutzt, um zu prüfen, nicht um zu finden. Sie steht am Anfang einer Kontrolle, nicht einer Suche. Und genau deshalb ist die wichtigste Antwort dieses Textes keine Liste, sondern ein Prüfweg, der weniger als eine Minute dauert und jederzeit gültig ist.
Dazu kommt eine zweite Einsicht, die den Titel dieses Abschnitts erklärt. Eine Liste der Anbieter ohne deutsche Erlaubnis kann es nicht geben. Nicht, weil sie niemand führen wollte, sondern weil sie sich nicht führen lässt. Warum das so ist und was daraus folgt, steht weiter unten. Vorher gehört geklärt, worum es bei der Erlaubnis überhaupt geht, denn schon der verbreitete Ausdruck von der Lizenz führt in die Irre.
Was die GGL ist und was sie erteilt

Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder mit Sitz in Halle an der Saale ist die zuständige Aufsicht für das Onlineglücksspiel in Deutschland. Sie erteilt Erlaubnisse, führt ein öffentlich einsehbares Verzeichnis der erteilten Erlaubnisse und übt die laufende Aufsicht aus.
Der erste Punkt, an dem die verbreitete Sprache ungenau wird, ist das Wort Lizenz. Erteilt wird keine Sammellizenz, die einen Anbieter allgemein zum Betrieb eines Onlinecasinos berechtigt. Erteilt werden Erlaubnisse für einzelne Segmente, und ein Anbieter kann für eines eingetragen sein und für ein anderes nicht.
Bundesweit erlaubnisfähig sind virtuelle Automatenspiele, also die Onlinevariante der Geldspielautomaten, sowie Online-Poker. Für Live-Angebote mit echten Kartengebern, für Roulette und für andere klassische Tischspiele gilt etwas anderes: Sie liegen in der Zuständigkeit der einzelnen Bundesländer, und ihre Verfügbarkeit unterscheidet sich deshalb je nach Wohnort.
Diese Unterscheidung ist keine Formalie. Sie bedeutet, dass ein Anbieter mit unbestreitbar vorhandenem Eintrag Spiele anbieten kann, die von diesem Eintrag nicht gedeckt sind, und dass umgekehrt aus dem Fehlen eines bestimmten Spiels nichts folgt. Wer die Frage nach der Erlaubnis stellt, muss deshalb immer dazusagen, für welches Angebot er sie stellt.
Aus derselben Struktur folgt noch etwas, das für die Suche nach Anbietern wichtig ist. Ein Eintrag ist an eine Gesellschaft und an konkrete Domains geknüpft, nicht an einen Markennamen. Eine Gesellschaft kann mehrere Auftritte betreiben, und es ist nicht selbstverständlich, dass alle davon geführt werden. Die Frage nach der Erlaubnis lässt sich deshalb nur für einen bestimmten Auftritt beantworten, nie für eine Marke im Allgemeinen.
Ein zweiter sprachlicher Punkt betrifft das Wort Whitelist, das in den Suchanfragen zu diesem Thema häufig vorkommt. Es ist keine amtliche Bezeichnung, sondern eine umgangssprachliche für das öffentlich geführte Verzeichnis. Gemeint ist damit dieselbe Sache, und weil sich der Ausdruck eingebürgert hat, wird er auch hier verwendet.
Häufige Fragen zur Behörde und zur Erlaubnis
Ist die GGL-Lizenz eine einzige Erlaubnis für alles?
Nein, und das ist der häufigste Irrtum zu diesem gesamten Thema. Erteilt werden Erlaubnisse für einzelne Segmente, nicht eine Sammelerlaubnis. Bundesweit erlaubnisfähig sind virtuelle Automatenspiele und Online-Poker. Live-Angebote und die klassischen Tischspiele liegen dagegen bei den einzelnen Ländern, weshalb ein Eintrag über sie nichts aussagt.
Was genau ist die Whitelist?
Es ist die umgangssprachliche Bezeichnung für das öffentlich einsehbare Verzeichnis der erteilten Erlaubnisse. Amtlich heißt es anders, gemeint ist dieselbe Sache. Geführt werden dort die Gesellschaften mit ihren Erlaubnissen und die freigegebenen Domains, nicht Bewertungen, Auszahlungsquoten oder Qualitätsmerkmale einzelner Angebote.
Warum eine Liste der Anbieter ohne Erlaubnis nicht existieren kann

Nun zum Kern, und der ist logischer Natur, nicht rechtlicher.
| Frage | Abschließend beantwortbar | Grund |
|---|---|---|
| Ist diese Domain eingetragen? | Ja | Positivliste, endlich, amtlich geführt |
| Welche Gesellschaften haben eine Erlaubnis? | Ja | Dieselbe Liste, andere Spalte |
| Welche Anbieter haben keine Erlaubnis? | Nein | Menge aller Nicht-Einträge, weder endlich noch feststellbar |
Die dritte Zeile ist der Punkt. Das Verzeichnis ist eine Positivliste: Es sagt, wer eingetragen ist. Die Gegenmenge dazu besteht aus allem, was nicht eingetragen ist, und das umfasst nicht nur bekannte Angebote, sondern auch alle, die morgen entstehen, alle, die unter einem anderen Namen wiederkehren, und alle, die niemand je gesehen hat. Diese Menge ist nicht abschließend feststellbar und deshalb nicht führbar.
Daraus folgt etwas Praktisches. Wenn irgendwo eine Aufstellung von Casinos ohne deutsche Erlaubnis steht, dann handelt es sich nicht um eine Liste im Sinne einer vollständigen Erfassung, sondern um eine Auswahl. Jemand hat einige Angebote ausgesucht und andere nicht, und die Kriterien dafür stehen in aller Regel nicht dabei. Das ist kein Vorwurf an den Verfasser, sondern eine Eigenschaft der Aufgabe: Etwas anderes als eine Auswahl kann es nicht sein.
Die Konsequenz für den Leser ist einfach und lässt sich in einem Satz sagen. Man kann die Abwesenheit einer Erlaubnis nicht suchen, sondern nur ihre Anwesenheit prüfen. Wer wissen will, wie ein bestimmter Anbieter einzuordnen ist, schlägt ihn im Verzeichnis nach. Findet er ihn nicht, hat er seine Antwort. Wer dagegen mit einer fremden Aufstellung arbeitet, verlässt sich auf die Auswahlentscheidung eines Dritten, ohne deren Grundlage zu kennen. Der eigene Weg über Positivliste, Impressum und Domain-Abgleich dauert dagegen wenige Minuten und ist in einem Jahr genauso gültig wie heute.
Es gibt einen zweiten Grund, aus dem die Gegenmenge nicht führbar ist, und er ist praktischer Natur. Angebote ohne Eintrag treten regelmäßig unter wechselnden Namen auf. Ein Auftritt kann eingestellt und unter anderer Bezeichnung fortgeführt werden, ohne dass sich an der dahinterstehenden Gesellschaft etwas ändert. Eine Aufstellung nach Namen würde deshalb nicht nur veralten, sondern in einer Weise veralten, die von außen unsichtbar bleibt: Der Eintrag steht noch da, er zeigt nur nicht mehr auf das, was er einmal beschrieb. Positivlisten haben dieses Problem nicht in gleicher Weise, weil dort die Gesellschaft geführt wird und jede Änderung durch die Behörde nachvollzogen wird.
Dieselbe Überlegung erklärt auch, warum Aufstellungen der eingetragenen Anbieter dagegen sinnvoll sein können. Sie bilden eine endliche Menge ab, und sie lassen sich gegen die amtliche Quelle prüfen. Der Unterschied zwischen den beiden Fällen ist nicht der Aufwand, sondern die Frage, ob überhaupt etwas Vollständiges abgebildet werden kann.
Häufige Fragen zur Listenfrage
Warum finde ich trotzdem überall solche Listen?
Weil sich Auswahlen anfertigen lassen, auch wenn sich vollständige Verzeichnisse nicht anfertigen lassen. Was dort steht, ist eine Zusammenstellung einzelner bekannter Angebote nach Kriterien, die meist nicht genannt werden. Der Unterschied zwischen einer Auswahl und einer Erfassung wird dabei sprachlich verwischt, weil beides Liste heißt.
Wie prüfe ich stattdessen richtig?
Man dreht die Frage um und prüft die Anwesenheit statt der Abwesenheit. Der konkrete Anbieter wird im öffentlich geführten Verzeichnis nachgeschlagen, und zwar über die Gesellschaft aus dem Impressum und die tatsächlich aufgerufene Domain. Ein Nichtfund beantwortet die Frage genauso zuverlässig wie ein Fund.
Der Prüfweg in unter einer Minute

Der Prüfweg besteht aus zwei Schritten, und beide sind nötig. Der erste allein reicht nicht, und der zweite allein führt oft ins Leere.
Der erste Schritt: Im Impressum der Seite steht die Gesellschaft, die hinter dem Angebot steht, mit Sitz und Registernummer. Diese Gesellschaft wird im Verzeichnis nachgeschlagen. Der Grund, mit der Gesellschaft zu beginnen, ist ein praktischer: Marken lassen sich beliebig anlegen, Gesellschaften nicht. Eine Suche nach dem Markennamen führt bei einem Anbieter, der unter mehreren Namen auftritt, leicht zu einem falschen Ergebnis in beide Richtungen.
Der zweite Schritt: Es wird geprüft, ob genau die aufgerufene Domain im Verzeichnis geführt wird. Eine Gesellschaft kann mehrere Auftritte betreiben, und es kommt vor, dass einer davon eingetragen ist und ein anderer nicht. Wer nur die Gesellschaft prüft, übersieht das.
| Zählweise | Was gezählt wird | Warum die Zahlen abweichen |
|---|---|---|
| Gesellschaften | Juristische Personen mit mindestens einer Erlaubnis | Eine Gesellschaft kann viele Auftritte führen |
| Domains | Einzeln freigegebene Auftritte | Mehrere Domains je Gesellschaft möglich |
| Erlaubnisse | Segment-Einträge | Eine Gesellschaft kann mehrere Segmente haben |
Die Tabelle erklärt eine Beobachtung, die immer wieder für Verwirrung sorgt: Verschiedene Quellen nennen völlig verschiedene Zahlen für die Größe des erlaubten Marktes, und sie können trotzdem alle zutreffen. Sie zählen unterschiedliche Dinge. Wer eine Zahl liest, ohne dazu zu wissen, welche der drei Zählweisen gemeint ist, hat keine verwertbare Information.
Ein praktischer Hinweis zum zweiten Schritt gehört dazu, weil er die häufigste Fehlerquelle betrifft. Zu prüfen ist die Domain, die tatsächlich im Adressfeld steht, nicht die, über die man den Anbieter kennt oder die in einer Werbung genannt wurde. Weiterleitungen, Ländervarianten und ähnlich geschriebene Adressen sind in diesem Bereich verbreitet, und der Unterschied zwischen zwei Schreibweisen entscheidet über das Ergebnis. Wer die Adresse aus dem Browser übernimmt statt aus der Erinnerung, hat diese Fehlerquelle ausgeschlossen.
Für den Prüfweg selbst spielen die Zahlen keine Rolle. Er beantwortet nur eine einzige Frage, und die lautet: Wird diese Domain für dieses Segment geführt. Alles Weitere ist eine andere Frage.
Häufige Fragen zum Prüfweg
Warum reicht es nicht, den Markennamen zu suchen?
Weil Marken sich beliebig anlegen lassen und Gesellschaften nicht. Ein Anbieter kann unter mehreren Namen auftreten, von denen manche eingetragen sind und andere nicht. Die Suche über die Gesellschaft aus dem Impressum ist deshalb der stabilere Einstieg, und die Domainprüfung ist der notwendige zweite Schritt.
Warum nennen verschiedene Quellen verschiedene Anbieterzahlen?
Weil sie unterschiedliche Dinge zählen. Gesellschaften mit mindestens einer Erlaubnis, einzeln freigegebene Domains und Segment-Erlaubnisse ergeben drei völlig verschiedene Zahlen für ein und dieselbe Wirklichkeit. Alle drei können zugleich zutreffend sein. Eine genannte Zahl ohne die Angabe der Zählweise ist deshalb nicht auswertbar.
Was der Eintrag nicht sagt

Der Eintrag beantwortet eine einzige Frage sehr zuverlässig und viele andere gar nicht. Es lohnt sich, die zweite Gruppe zu benennen, weil daraus regelmäßig falsche Schlüsse entstehen.
Er sagt nichts über die Segmente, die er nicht umfasst. Ein Eintrag für virtuelle Automatenspiele trifft keine Aussage über Live-Angebote, Roulette oder andere Tischspiele, denn diese liegen bei den Ländern. Wer ein solches Spiel bei einem eingetragenen Anbieter sieht, kann daraus nicht schließen, dass es von der bundesweiten Erlaubnis gedeckt wäre.
Er sagt nichts über die Spiele, die tatsächlich angeboten werden. Ein Eintrag berechtigt, er verpflichtet nicht. Zwei eingetragene Anbieter können sich in der Auswahl der Titel, in den verfügbaren Einsatzstufen und in den eingebundenen Quotenfassungen erheblich unterscheiden, obwohl beide denselben Eintrag haben. Wer den Eintrag als Beschreibung des Angebots liest, liest ihn falsch.
Er sagt nichts über die Qualität des Angebots. Auszahlungsquoten, Spielauswahl, Bearbeitungsdauer von Auszahlungen und die Güte des Kundendienstes sind keine Eintragungsvoraussetzungen im Sinne einer bewerteten Größe. Der Eintrag ist eine Erlaubnis, kein Gütesiegel.
Er sagt nichts über die Auszahlungsquote eines einzelnen Spiels. Automaten werden in mehreren Quotenfassungen ausgeliefert, und welche eingebunden ist, entscheidet der Betreiber. Die maßgebliche Angabe steht in der Informationsanzeige des Spiels.
Er sagt auch nichts über den Zeitpunkt. Ein Eintrag beschreibt den Stand des Registers zum Moment der Abfrage, und daraus folgt nichts über den Stand von morgen. Für die Praxis heißt das, dass die Prüfung vor die Einzahlung gehört und nicht irgendwann davor. Wer vor Monaten einmal nachgesehen hat, hat eine Information über damals.
Und er ist keine Garantie dafür, dass jede Auszahlung reibungslos verläuft. Was er garantiert, ist etwas anderes und in mancher Hinsicht Wichtigeres: dass eine deutsche Aufsicht zuständig ist, dass ein deutsches Beschwerdeverfahren offensteht und dass die Bremsen des Rahmens gelten, also Identifizierung, Einzahlungslimit, Sperrdatei und Einsatzgrenze. Das ist ein Verfahrensversprechen, kein Ergebnisversprechen.
Häufige Fragen zur Aussagekraft
Bedeutet ein Eintrag, dass ich sicher ausgezahlt bekomme?
Er bedeutet, dass eine deutsche Aufsicht zuständig ist und ein Beschwerdeweg offensteht, nicht dass jede Auszahlung reibungslos verläuft. Der Unterschied zum Angebot ohne Erlaubnis liegt darin, dass es überhaupt einen zuständigen Ansprechpartner im Inland gibt. Das ist ein Verfahrensversprechen, kein Ergebnisversprechen.
Sagt der Eintrag etwas über die Auszahlungsquote?
Nein. Automaten werden in mehreren Quotenfassungen ausgeliefert, und welche eingebunden ist, entscheidet der Betreiber. Die maßgebliche Angabe steht in der Informationsanzeige des jeweiligen Spiels und ist im Echtgeldbetrieb zu lesen. Eine Zuordnung von Quoten zu Anbietern wäre schon im Ansatz falsch.
Die Liste ist ein Zeitpunkt, kein Zustand

Ein Punkt, der bei Suchanfragen nach der Aufstellung für ein bestimmtes Jahr besonders wichtig ist. Das Verzeichnis ist kein feststehender Bestand, sondern ein laufend geführtes Register. Erlaubnisse kommen hinzu, andere enden oder werden zurückgenommen, Domains werden ergänzt oder gestrichen.
Daraus folgt eine unangenehme Eigenschaft jeder abgeschriebenen Aufstellung: Sie ist in dem Moment veraltet, in dem sie veröffentlicht wird. Nicht unbedingt falsch, aber ohne Gewähr, und zwar von Anfang an. Der Verfasser kann das nicht ändern, weil er den Stand des Registers zum Zeitpunkt des Lesens nicht kennen kann.
Schwerer wiegt eine zweite Eigenschaft. Beim Abschreiben verwandelt sich eine amtliche Auskunft in eine Behauptung. Im Register ist eine Angabe überprüfbar und stammt von der Stelle, die sie führt. Auf einer Drittseite steht dieselbe Angabe ohne diese Herkunft, und der Leser hat keine Möglichkeit, zwischen einem sorgfältigen und einem nachlässigen Abschreiber zu unterscheiden.
Es gibt einen dritten Punkt, der weniger offensichtlich ist. Eine abgeschriebene Aufstellung kann in beide Richtungen falsch sein, und die beiden Fehler haben sehr verschiedene Folgen. Fehlt ein eingetragener Anbieter, entsteht dem Leser kein Schaden, er übersieht lediglich eine Möglichkeit. Steht dort dagegen ein Anbieter, dessen Erlaubnis inzwischen endete, führt die Aufstellung in genau die Richtung, vor der sie schützen sollte. Beide Fehler sehen auf dem Papier gleich aus, und keiner von beiden ist erkennbar, ohne dass man das tut, was die Aufstellung ersparen sollte.
Deshalb steht in diesem Text keine abgeschriebene Aufstellung. Der Prüfweg aus dem dritten Abschnitt hat eine Eigenschaft, die keine Liste haben kann: Er ist heute genauso gültig wie in zwei Jahren, und er liefert immer den aktuellen Stand. Er kostet dafür unter einer Minute, was gegenüber dem Lesen einer fremden Aufstellung kaum ins Gewicht fällt.
Ein Sonderfall gehört dazu, weil er häufig übersehen wird. Wenn ein Angebot heute nicht im Register steht, heißt das nicht, dass es dort nie stand. Und wenn es dort steht, heißt das nicht, dass es morgen noch dort steht. Die Prüfung gilt für den Zeitpunkt, zu dem sie durchgeführt wird, und sie gehört deshalb vor die Einzahlung, nicht davor irgendwann.
Häufige Fragen zur Aktualität
Wie oft ändert sich der Bestand des Verzeichnisses?
Es gibt keinen festen Rhythmus, weil Erlaubnisse einzeln erteilt, beendet oder zurückgenommen werden und Domains laufend ergänzt oder gestrichen werden können. Eine Aufstellung mit Jahreszahl bildet deshalb immer nur einen Stand ab. Verlässlich ist ausschließlich die Abfrage im Moment der Entscheidung.
Kann ich mich auf eine Liste auf einer anderen Seite verlassen?
Nur eingeschränkt, weil sie zwei Schwächen zugleich hat. Sie bildet einen vergangenen Stand ab, und sie ist beim Abschreiben von einer amtlichen Auskunft zu einer Behauptung geworden. Die eigene Abfrage im Register dauert weniger als eine Minute und hat beide Schwächen nicht.
„Ohne Erlaubnis“ ist keine Kategorie, sondern drei
Wer nach Anbietern ohne deutsche Erlaubnis fragt, meint in aller Regel eine einheitliche Gruppe. Es sind aber drei sehr verschiedene Fälle, die für die deutsche Frage nur eines gemeinsam haben.
| Fall | Was vorliegt | In Deutschland |
|---|---|---|
| Erlaubnis eines anderen EU-Staates | Aufsicht im Ausland, europäische Grundlage | Keine deutsche Erlaubnis |
| Erlaubnis eines Drittstaats | Aufsicht im Ausland, andere Grundlage | Keine deutsche Erlaubnis |
| Keine Erlaubnis | Keine benannte Aufsicht | Keine deutsche Erlaubnis |
Zum ersten Fall gehört ein Argument, das lange verbreitet war und inzwischen erledigt ist. Es lautete, eine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Erlaubnis genüge wegen der Dienstleistungsfreiheit auch für Deutschland. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat das mit Urteil vom 16. April 2026 in der Rechtssache C-440/23 anders entschieden: Eine solche Erlaubnis begründet kein Recht, dieselbe Tätigkeit ohne nationale Erlaubnis in Deutschland anzubieten.
Zum zweiten Fall gehört eine Entwicklung, die in Werbeaussagen noch nachwirkt. Curaçao hat sein Aufsichtssystem mit einem neuen Gesetz zum 17. Dezember 2024 umgebaut, und die früheren Übergangssiegel liefen zum 15. Oktober 2025 aus. Für die deutsche Frage ändert das nichts, aber es erklärt, warum Angaben zu diesem Thema, die älter sind, den Stand nicht mehr treffen.
Zum dritten Fall gehört eine Beobachtung, die in der öffentlichen Wahrnehmung untergeht. Er ist von außen oft nicht vom zweiten zu unterscheiden, weil die Nennung einer Aufsicht auf einer Webseite keine Prüfung durchlaufen hat. Ein Siegel im Seitenfuß ist eine Grafik, und eine Registernummer im Kleingedruckten ist eine Zeichenfolge. Beides lässt sich behaupten. Für die deutsche Frage ist das ohne Belang, weil sie ohnehin nur über das deutsche Verzeichnis beantwortet wird. Für die Frage, ob es überhaupt eine Stelle gibt, an die man sich wenden könnte, ist es dagegen erheblich.
Für den Leser ist die Zusammenfassung kurz. Die Unterschiede zwischen den drei Fällen sind für die Frage nach der deutschen Erlaubnis ohne Bedeutung. Sie können für andere Fragen eine Rolle spielen, etwa dafür, ob es überhaupt eine Stelle gibt, an die man sich wenden kann. Aber die Antwort auf die Frage, um die es hier geht, ist in allen drei Fällen dieselbe. Sie lautet in allen drei Fällen: keine deutsche Erlaubnis, nichtiger Vertrag nach § 134 BGB und kein Aufsichtsweg, über den sich eine Beschwerde klären ließe.
Häufige Fragen zu den drei Fällen
Genügt eine Lizenz aus einem anderen EU-Land für Deutschland?
Nein. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat am 16. April 2026 in der Rechtssache C-440/23 klargestellt, dass eine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Erlaubnis kein Recht begründet, dieselbe Tätigkeit ohne nationale Erlaubnis in Deutschland anzubieten. Das früher verbreitete Gegenargument trägt damit nicht mehr.
Macht es einen Unterschied, welche ausländische Aufsicht zuständig ist?
Für die deutsche Erlaubnisfrage nicht, dort ist die Antwort in allen drei Fällen dieselbe. Für andere Fragen kann es einen Unterschied machen, etwa ob es überhaupt eine benannte Stelle gibt, an die eine Beschwerde gerichtet werden kann. Das ist aber eine andere Frage.
Woran man einen Anbieter ohne Eintrag von außen erkennt

Neben dem Blick ins Register gibt es Merkmale, die die deutsche Erlaubnis rechnerisch ausschließen. Sie sind ohne Registrierung sichtbar und deshalb der schnellste erste Filter.
| Beobachtetes Merkmal | Warum es die Erlaubnis ausschließt |
|---|---|
| Einsatz über einem Euro je Runde | § 22a begrenzt den Einsatz je Runde auf einen Euro |
| Kaufbare Bonusrunden | Wird als ein Einsatz in einer Runde abgerechnet, liegt weit über einem Euro |
| Beworbene Quote von 96 Prozent | Die Einsatzsteuer von 5,3 Prozent begrenzt rechnerisch auf rund 94,7 Prozent |
| Kein Einzahlungslimit erkennbar | § 6c sieht ein anbieterübergreifendes Limit vor |
| Spielstart ohne Registrierung | § 6a verlangt die Identifizierung vor der Teilnahme |
Die dritte Zeile verdient eine Erläuterung, weil sie am wenigsten bekannt ist. Besteuert wird in Deutschland der Einsatz, nicht der Gewinn, mit einem Satz von fünf Komma drei Prozent des Spieleinsatzes. Diese Abgabe geht vom Umsatz ab, bevor überhaupt etwas ausgeschüttet werden kann. Rechnerisch bleiben deshalb höchstens rund vierundneunzig Komma sieben Prozent für Gewinne übrig. Eine beworbene Quote von sechsundneunzig Prozent widerspricht dieser Rechnung und beschreibt entweder einen anderen Markt oder ein Angebot ohne deutsche Erlaubnis.
Der Vorteil dieser Merkmale gegenüber Siegeln und Werbeaussagen liegt darin, dass sie sich nicht behaupten lassen. Ein Einsatzregler zeigt, was er zulässt. Eine Kaufschaltfläche ist entweder da oder nicht. Wer nur ein einziges dieser Merkmale sieht, braucht das Register für die erste Einordnung nicht mehr, sondern nur noch für die Gegenprobe. Diese Merkmale sind deshalb aussagekräftiger als jede Bewertungsnote: Ein fehlender Erlaubnishinweis, ein anonymer Zahlungsweg oder ein Tisch mit Croupier genügen jeweils allein für die Einordnung.
Zwei weitere Merkmale gehören zur Vollständigkeit, auch wenn sie erst nach dem ersten Klick sichtbar werden. Das eine ist die Verfügbarkeit von Spielarten, die von der bundesweiten Erlaubnis nicht erfasst sind, etwa Roulette in beliebigem Umfang neben virtuellen Automatenspielen. Das andere ist ein Angebot, das ohne Wartezeit zwischen den Runden auskommt. Der Fünf-Sekunden-Takt ist im erlaubten Markt keine Einstellungssache, sondern eine Vorgabe, und ein Automat, der schneller läuft als der Sekundenzeiger, beantwortet die Erlaubnisfrage von selbst.
Ein häufig genanntes Merkmal taugt dagegen ausdrücklich nicht als Filter, nämlich das Vorhandensein eines Bonusangebots. Es hält sich hartnäckig die Vorstellung, im erlaubten Markt seien Boni untersagt, weshalb ein Willkommensangebot auf einen fehlenden Eintrag hindeute. Das trifft nicht zu, wie der übernächste Abschnitt an einem konkreten Beispiel zeigt. Wer diesen vermeintlichen Filter anwendet, sortiert eingetragene Anbieter aus und behält womöglich nicht eingetragene.
Umgekehrt gilt die Vorsicht: Aus dem Fehlen dieser Merkmale folgt nicht automatisch ein Eintrag. Ein Angebot kann sich am deutschen Rahmen orientieren, ohne ihm zu unterliegen. Die Merkmale schließen die Erlaubnis aus, sie beweisen sie nicht.
Häufige Fragen zu den äußeren Merkmalen
Reicht ein einziges dieser Merkmale für eine Einordnung?
Für den Ausschluss ja. Jedes einzelne der genannten Merkmale ist mit der deutschen Erlaubnis unvereinbar, weil es einer Vorschrift widerspricht, die für alle eingetragenen Anbieter gleichermaßen gilt. Für den umgekehrten Schluss reicht es nicht: Das Fehlen der Merkmale beweist keinen Eintrag.
Warum ist eine beworbene Quote von 96 Prozent ein Ausschlussgrund?
Weil der Einsatz mit fünf Komma drei Prozent besteuert wird und diese Abgabe vor jeder Ausschüttung abgeht. Rechnerisch bleiben höchstens rund vierundneunzig Komma sieben Prozent für Gewinne. Ein höherer beworbener Wert beschreibt deshalb entweder einen anderen Markt oder ein Angebot ohne deutsche Erlaubnis.
Zahlungswege als Indiz und als Fehlschluss

Der Zahlungsbereich liefert ein brauchbares Indiz und mehrere verbreitete Fehlschlüsse. Beides gehört auseinandergehalten.
Das brauchbare Indiz ist die Verfügbarkeit von PayPal. Der Anbieter hat seine Bedingungen für den deutschen Markt in den Jahren 2020 und 2021 angepasst und wickelt Glücksspielzahlungen nur für Anbieter mit deutscher Erlaubnis ab. Wo PayPal als Zahlungsweg angeboten wird, ist das deshalb ein positives Anzeichen. Es ersetzt die Registerabfrage nicht, aber es ist eines der wenigen Merkmale, die in die richtige Richtung zeigen.
Der Grund für die Belastbarkeit dieses Indizes liegt in seiner Herkunft. Es handelt sich nicht um eine Aussage des Casinos über sich selbst, sondern um die Entscheidung eines Dritten, der ein eigenes Interesse daran hat, sie richtig zu treffen. Damit gehört PayPal zu einer sehr kleinen Gruppe von Merkmalen, die ein Anbieter nicht einseitig herstellen kann. Genau darin unterscheidet es sich von Siegeln, Auszeichnungen und Selbstbeschreibungen, die alle aus derselben Quelle stammen wie die Werbung, in der sie stehen.
Der häufigste Fehlschluss ist die Umkehrung dieser Logik. Aus der Verfügbarkeit anderer Zahlungswege folgt nichts. Zahlungsverfahren, die vor allem in dieser Branche eingesetzt werden, sind kein Erlaubnisindiz, und zwar in keine Richtung. Die Information liegt nicht in ihrer Anwesenheit, sondern im Ausschluss durch andere: Dass ein bestimmter Anbieter nicht dabei ist, sagt mehr als dass irgendein anderer dabei ist. Denn eine Positivliste sagt nichts über die Qualität eines Zahlungswegs, sondern nur darüber, wer geprüft wurde — und wer nicht darauf steht, ist damit eindeutig eingeordnet.
Rechtlich sind zwei Vorgaben maßgeblich. Erstens verweist § 6b Absatz 4 des Glücksspielstaatsvertrags auf die Vorgaben des Geldwäschegesetzes und schließt damit anonyme Zahlungsmittel aus. Verfahren mit identifiziertem Zahler sind zulässig, anonyme nicht. Zweitens untersagt § 4 Absatz 5 Nummer 2 die Gewährung von Kredit im Zusammenhang mit Glücksspiel, weshalb Rechnungskauf und Ratenteilung ausscheiden.
Das Kreditverbot verdient dabei einen eigenen Satz, weil es eine ganze Gruppe von Zahlungsarten betrifft, die anderswo völlig alltäglich sind. Verfahren, bei denen ein Betrag später fällig wird oder in Raten aufgeteilt wird, sind im Zusammenhang mit Glücksspiel unzulässig. Wo sie dennoch angeboten werden, ist das ebenfalls ein Ausschlussmerkmal im Sinne des siebten Abschnitts, und zwar eines, das ohne Registrierung an der Zahlungsauswahl sichtbar wird.
Für Zahlungen in Kryptowährungen folgt daraus eine klare Einordnung. Sie sind im erlaubten deutschen Markt kein Zahlungsweg, weil die Anforderungen an den identifizierten Zahler nicht erfüllt sind. Ihre Verbreitung außerhalb ist damit erklärt, und sie ist kein Zufall. Denn § 6b Absatz 4 GlüStV verlangt einen identifizierten Zahler, und genau daran fehlt es bei anonymen Verfahren — was sie im erlaubten Markt ausschließt und außerhalb umso attraktiver macht.
Häufige Fragen zu Zahlungswegen
Ist PayPal ein Beweis für eine deutsche Erlaubnis?
Ein Indiz, kein Beweis. Der Anbieter wickelt Glücksspielzahlungen für den deutschen Markt nur für eingetragene Anbieter ab, weshalb die Verfügbarkeit in die richtige Richtung weist. Ersetzen kann sie die Registerabfrage nicht, weil sie eine geschäftliche Entscheidung abbildet und keine behördliche Feststellung.
Was folgt aus der Verfügbarkeit anderer Zahlungswege?
In der Regel nichts. Verfahren, die vor allem in dieser Branche eingesetzt werden, sind in keine Richtung ein Erlaubnisindiz. Aussagekräftig ist eher der Ausschluss: Dass ein großer Anbieter fehlt, sagt mehr als dass ein branchennaher vorhanden ist. Anonyme Zahlungsmittel sind ohnehin ausgeschlossen.
Was die Erlaubnis praktisch bedeutet
Wer den Prüfweg durchgeführt hat und einen Eintrag findet, weiß damit auch, welche Regeln für ihn gelten. Sie sind für alle eingetragenen Anbieter dieselben.
Vor der Teilnahme steht die Identifizierung nach § 6a. Es entsteht ein Spielkonto, dessen Inhaber feststeht. Über § 6c wird ein anbieterübergreifendes Einzahlungslimit geführt, das grundsätzlich bei eintausend Euro im Monat liegt und für alle Anbieter zusammen gilt; dazu gehören die Sperre des gleichzeitigen Spiels bei mehreren Anbietern und die vorgeschriebene Unterbrechung nach sechzig Minuten. Vor jeder Teilnahme wird die Sperrdatei nach § 8 abgefragt. Im Spiel gilt § 22a mit einem Euro Höchsteinsatz und fünf Sekunden Mindestdauer je Runde.
Zwei Klarstellungen gehören dazu, weil in beiden Richtungen falsche Vorstellungen kursieren. Erstens verbietet der Glücksspielstaatsvertrag Boni nicht. Der eingetragene Anbieter SlotMagie führt Angebote ohne Einzahlung. Beschränkt ist die Ausgestaltung, nicht die Existenz. Zweitens gibt es im erlaubten Markt keine kaufbaren Bonusrunden, und zwar ohne dass dieses Merkmal je verboten worden wäre: Ein solcher Kauf wird als ein Einsatz in einer Runde abgerechnet und liegt damit weit über der Grenze von einem Euro.
Aus der Zusammenschau dieser Regeln ergibt sich eine Zahl, die den Rahmen anschaulicher beschreibt als jede einzelne Vorschrift. Fünf Sekunden Mindestdauer je Runde ergeben zwölf Runden in der Minute und siebenhundertzwanzig in der Stunde. Bei vollem Höchsteinsatz von einem Euro sind das siebenhundertzwanzig Euro Umsatz je Stunde, und bei einer Quote von vierundneunzig Prozent liegt der rechnerisch erwartete Verlust bei rund dreiundvierzig Euro je Stunde ununterbrochenen Spiels. Das ist eine Beispielrechnung bei durchgehendem Höchsteinsatz und kein typischer Verlauf. Sie zeigt aber, worauf der Rahmen eigentlich zielt: nicht auf die Quote, sondern auf den Durchsatz.
Eine Frage, die in diesem Zusammenhang regelmäßig gestellt wird, betrifft Auskunfteien. Für die Teilnahme am erlaubten Onlineglücksspiel ist keine Bonitätsauskunft vorgesehen. Was geprüft wird, ist die Identität, nicht die Zahlungsfähigkeit, und die dafür maßgeblichen Vorschriften stehen im Glücksspielstaatsvertrag und im Geldwäschegesetz. Das häufigste Missverständnis liegt genau hier: Die Prüfung betrifft die Identität und nicht die Zahlungsfähigkeit, weshalb eine Bonitätsauskunft dabei überhaupt keine Rolle spielt.
Häufige Fragen zu den Regeln im erlaubten Markt
Gilt das Einzahlungslimit für jeden Anbieter einzeln?
Nein, es gilt anbieterübergreifend. Die Limitdatei führt den Stand über alle eingetragenen Anbieter zusammen, weshalb es unerheblich ist, auf wie viele Konten ein Betrag verteilt wird. Eine Absenkung des eigenen Limits wirkt sofort, eine Anhebung erst nach Ablauf einer Wartezeit.
Sind Boni im erlaubten deutschen Markt verboten?
Nein, das ist ein verbreiteter Irrtum. Der Glücksspielstaatsvertrag untersagt Boni nicht, und ein eingetragener Anbieter führt Angebote ohne Einzahlung. Beschränkt ist die Ausgestaltung, etwa die Kopplung an das Spielvolumen. Die Existenz solcher Angebote ist damit kein Anzeichen für einen fehlenden Eintrag.
Die Anbieter

Die Übersicht ordnet die genannten Anbieter nach dem Ergebnis des Prüfwegs ein. Sie ist eine Einordnung, keine Empfehlung, und sie ersetzt die eigene Abfrage nicht.
| Anbieter | Deutsche Erlaubnis | Einordnung |
|---|---|---|
| Merkur (JackpotPiraten, BingBong) | Ja | Virtuelle Automatenspiele |
| SlotMagie | Ja | Virtuelle Automatenspiele, führt Angebote ohne Einzahlung |
| NV Casino | Nein | Gegenpol |
| Verde Casino | Nein | Gegenpol |
| Vulkan Vegas | Nein | Gegenpol |
| HitnSpin Casino | Nein | Gegenpol |
Merkur
Der Name bezeichnet drei verschiedene Dinge, und für den Prüfweg ist genau das lehrreich. Er steht für die Geräte an Aufstellorten, für die Spielhallen und für ein Onlineangebot in Deutschland. Letzteres tritt nicht unter diesem Namen auf, sondern unter den Marken JackpotPiraten und BingBong. Dahinter steht die Deutsche Automatenspielgesellschaft mit Sitz in Espelkamp, die den Betrieb am 27. April 2022 aufgenommen hat.
Wer hier nach dem Markennamen suchen würde, käme nicht weiter, denn im Register steht die Gesellschaft. Das ist der praktische Beleg für den ersten Schritt des Prüfwegs. Das Angebot beschränkt sich auf virtuelle Automatenspiele, die Mindesteinzahlung liegt mit einem Euro sehr niedrig, ein Willkommensbonus wird nicht geführt, und PayPal steht als Zahlungsweg zur Verfügung, was das im achten Abschnitt beschriebene Indiz bestätigt.
SlotMagie
Auch dieser Anbieter ist eingetragen und unterliegt denselben Regeln: Identifizierung vor der Teilnahme, anbieterübergreifendes Einzahlungslimit, Abfrage der Sperrdatei, ein Euro Höchsteinsatz je Runde. Für die Frage dieses Textes ist er aus einem bestimmten Grund nützlich.
Er widerlegt nämlich zwei verbreitete Annahmen zugleich. Die erste lautet, im erlaubten Markt seien Boni untersagt; der Anbieter führt Angebote ohne Einzahlung. Die zweite lautet, ein Angebot mit Bonus sei ein Anzeichen für einen fehlenden Eintrag; auch das trifft nicht zu. Wer solche Merkmale als Ersatz für die Registerabfrage benutzt, kommt hier zu einem falschen Ergebnis. Die Merkmale aus dem siebten Abschnitt taugen zum Ausschluss, Bonusangebote gehören nicht dazu.
NV Casino
Der Anbieter führt keine deutsche Erlaubnis und ist als Gegenpol aufgeführt. Für die Einordnung ist wichtig, dass daraus nicht folgt, es gäbe überhaupt keine Aufsicht. Es folgt nur, dass keine deutsche Aufsicht zuständig ist und dass kein deutsches Beschwerdeverfahren offensteht.
Praktisch bedeutet das zweierlei. Ein Anspruch auf Rückzahlung des Eingesetzten besteht nach deutschem Recht dem Grunde nach, wie im vorletzten Abschnitt beschrieben. Ob er sich durchsetzen lässt, hängt davon ab, ob die Gesellschaft rechtlich erreichbar ist, und das ist bei Sitz außerhalb der Europäischen Union der schwierigere Teil. Der Anspruch besteht, sein Wert steht damit nicht fest.
Verde Casino
Auch hier fehlt die deutsche Erlaubnis. Die Einordnung entspricht der vorigen, mit einer Ergänzung zum Thema dieses Textes. Anbieter außerhalb des erlaubten Marktes unterliegen weder der Einsatzgrenze noch dem Fünf-Sekunden-Takt noch dem anbieterübergreifenden Einzahlungslimit.
Genau daran lassen sie sich von außen erkennen, ohne dass eine Registrierung nötig wäre. Die Merkmale aus dem siebten Abschnitt sind bei solchen Angeboten regelmäßig sichtbar, oft schon auf der Startseite. Wer den ersten Filter anwendet, braucht die Registerabfrage in vielen Fällen nur noch zur Bestätigung dessen, was er bereits gesehen hat.
Vulkan Vegas
Der Anbieter führt ebenfalls keine deutsche Erlaubnis. Erwähnenswert ist er hier, weil sein Name in Suchanfragen häufig zusammen mit der Frage nach der Eintragung auftaucht. Das ist der typische Anwendungsfall dieses Textes: Es wird nicht gesucht, sondern geprüft. Jemand kennt den Namen bereits, aus einer Werbung, aus einer Empfehlung oder aus früherer Nutzung, und möchte wissen, wie er einzuordnen ist. Für genau diesen Fall ist der zweistufige Prüfweg gebaut.
Für diesen Fall lohnt sich der Hinweis auf eine Fehlerquelle. Marken werden umbenannt, Auftritte werden unter neuen Namen fortgeführt, und dieselbe Gesellschaft kann mehrere Auftritte betreiben. Wer nach dem Namen sucht, den er kennt, prüft möglicherweise etwas anderes als das, was er vor sich hat. Der Weg über das Impressum und die aufgerufene Domain vermeidet diesen Fehler zuverlässig.
HitnSpin Casino
Auch hier fehlt die deutsche Erlaubnis. Ergänzend gehört ein Punkt hierher, der die Suche nach solchen Angeboten mit dem Ausgangsbefund dieses Textes verbindet. Angebote ohne Eintrag treten regelmäßig unter wechselnden Namen auf, und genau das ist der Grund, weshalb sich eine vollständige Aufstellung nicht führen lässt.
Was heute unter einem Namen erreichbar ist, kann morgen unter einem anderen fortgeführt werden, ohne dass sich an der dahinterstehenden Gesellschaft etwas ändern muss. Eine Liste würde deshalb nicht nur veralten, sondern in einer Weise veralten, die von außen nicht erkennbar ist. Der Prüfweg über Impressum und Domain hat dieses Problem nicht, weil er die Gesellschaft in den Mittelpunkt stellt und nicht den Namen.
Häufige Fragen zu den genannten Anbietern
Warum stehen hier auch Anbieter ohne Eintrag?
Weil sie in den Suchergebnissen zu diesem Thema auftauchen und eine Einordnung nützlicher ist als ihr Weglassen. Genannt sind sie als Gegenpol, nicht als Empfehlung. Wer den Prüfweg an einem konkreten Beispiel nachvollziehen möchte, kann ihn an jedem der genannten Namen selbst durchführen.
Kann sich der Eintragsstatus eines Anbieters ändern?
Ja, in beide Richtungen. Erlaubnisse werden erteilt, sie enden, sie können zurückgenommen werden, und Domains werden ergänzt oder gestrichen. Deshalb gilt jede Angabe in diesem Text für den Zeitpunkt ihrer Erstellung. Die eigene Abfrage im Register liefert den Stand zum Zeitpunkt der Entscheidung.
Was ohne deutsche Erlaubnis rechtlich gilt
Weil ein Teil der Suchanfragen ausdrücklich nach Angeboten ohne Eintrag fragt, gehört die Rechtslage hierher. Sie ist klar, und der oft gelesene Ausdruck „Grauzone“ beschreibt sie falsch.
Ein Vertrag über die Teilnahme an einem in Deutschland unerlaubten Glücksspiel verstößt gegen ein gesetzliches Verbot und ist nach § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nichtig. Was darauf geleistet wurde, unterliegt einem Rückforderungsanspruch nach § 812. Der Bundesgerichtshof hat diese Linie am 22. März 2024 im Verfahren I ZR 88/23 bestätigt. Der Anspruch besteht dem Grunde nach; über seine Durchsetzbarkeit entscheidet, ob der Anbieter rechtlich erreichbar ist.
Zugleich ist nach § 285 des Strafgesetzbuchs die Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel strafbar, wenn sie vorsätzlich erfolgt. Gegen die eigene Bank besteht kein Anspruch; der Bundesgerichtshof hat das am 13. September 2022 unter XI ZR 515/21 entschieden und am 19. September 2023 unter XI ZR 343/22 bestätigt. Die Bank führt einen Zahlungsauftrag aus und prüft nicht, ob das dahinterstehende Geschäft zulässig ist.
Wer feststellt, dass die Zeit vor dem Bildschirm länger wird als beabsichtigt, dass Einsätze steigen oder dass Verluste nachgeholt werden sollen, findet Hilfe. Die Beratung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung ist unter 0800 1 372 700 kostenlos und anonym erreichbar. Im erlaubten Markt lässt sich das Einzahlungslimit jederzeit mit sofortiger Wirkung absenken, und die Sperre nach § 8 wirkt anbieterübergreifend und lässt sich selbst beantragen. Glücksspiel ist in Deutschland ab achtzehn Jahren zulässig und kann abhängig machen.
Häufige Fragen zur Rechtslage
Kann ich Verluste bei einem Anbieter ohne Eintrag zurückfordern?
Dem Grunde nach ja. Der Vertrag ist nichtig, und das Geleistete unterliegt einem Rückforderungsanspruch, den der Bundesgerichtshof im März 2024 bestätigt hat. Ob sich der Anspruch durchsetzen lässt, hängt davon ab, ob die Gesellschaft rechtlich erreichbar ist, was bei Sitz außerhalb Europas schwierig sein kann.
Muss ich die Prüfung vor jeder Einzahlung wiederholen?
Sinnvoll ist sie vor der ersten Einzahlung bei einem Anbieter und immer dann, wenn sich der Auftritt sichtbar verändert hat, etwa durch eine neue Adresse oder einen neuen Namen. Da Erlaubnisse enden oder zurückgenommen werden können, beschreibt jede Abfrage nur den Stand des Zeitpunkts, zu dem sie erfolgt.
Was tue ich, wenn ich bereits bei einem Anbieter ohne Eintrag gespielt habe?
Zunächst gilt der Rückforderungsanspruch aus dem vorigen Abschnitt, dessen Durchsetzbarkeit von der Erreichbarkeit der Gesellschaft abhängt. Unabhängig davon lassen sich im erlaubten Markt Einzahlungslimits sofort absenken, und die anbieterübergreifende Sperre lässt sich selbst beantragen. Die Beratung unter 0800 1 372 700 ist kostenlos und anonym.
Eine Frage, die man selbst beantworten kann
Drei Sätze fassen zusammen, worum es hier ging. Erstens: Die gesuchte Liste kann es nicht geben. Das Verzeichnis ist eine Positivliste und beantwortet abschließend, wer eingetragen ist. Die Gegenmenge besteht aus allem, was nicht eingetragen ist, einschließlich dessen, was morgen entsteht, und ist deshalb nicht führbar. Wer eine solche Aufstellung anbietet, führt eine Auswahl nach ungenannten Kriterien.
Zweitens: Die Frage lässt sich deshalb nur umgedreht beantworten. Nicht die Abwesenheit suchen, sondern die Anwesenheit prüfen, und zwar zweistufig über die Gesellschaft aus dem Impressum und die tatsächlich aufgerufene Domain. Das dauert unter einer Minute, ist heute wie in zwei Jahren gültig und liefert immer den aktuellen Stand, was keine abgeschriebene Aufstellung leisten kann.
Drittens: Der Eintrag beantwortet genau eine Frage. Er sagt nichts über Segmente, die er nicht umfasst, nichts über die Auszahlungsquote eines einzelnen Spiels und nichts über die Qualität eines Angebots. Was er zusichert, ist ein Verfahren: eine zuständige deutsche Aufsicht, ein Beschwerdeweg und die Bremsen des Rahmens. Wer das weiß, kann mit dem Ergebnis der eigenen Abfrage mehr anfangen als mit jeder fremden Liste.
Bleibt der Ausgangsbefund, mit dem dieser Text begonnen hat. Zwei von drei Suchanfragen zu diesem Thema fragen nach der Aufstellung der eingetragenen Anbieter, nicht nach dem Gegenteil. Das ist ein gutes Zeichen, denn es bedeutet, dass die meisten die richtige Frage stellen und nur die falsche Antwortform erwarten. Die Antwort ist keine Liste, sondern eine Abfrage, und sie liegt nicht bei einem Dritten, sondern bei der Stelle, die das Register führt. Zwei Schritte, unter einer Minute, jederzeit gültig. Das ist weniger bequem als eine fertige Aufstellung, aber es ist das Einzige, was sich über den heutigen Tag hinaus verlässlich sagen lässt.
Casinos ohne Limits & Sperren – Alternativen zur GGL-Regelung
Inhalt erstellt vom Team «Casino-ohneverifizierung.com»
